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   OVG Sachsen, 29.09.2004 - 5 B 626/01   

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OVG Sachsen, 29.09.2004 - 5 B 626/01 (https://dejure.org/2004,24266)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.09.2004 - 5 B 626/01 (https://dejure.org/2004,24266)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. September 2004 - 5 B 626/01 (https://dejure.org/2004,24266)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Dresden, 10.05.2006 - 4 K 3436/03
    Der Abwasserzweckverband wurde am 2.6.1992 wirksam gegründet (vgl. SächsOVG, Urt. v. 29.9.2004 - 5 B 626/01- zitiert nach juris).

    Mit der Bezeichnung "zulässige Höchstgrenze des Beitragssatzes" ist der höchstzulässige angemessene Beitragssatz gemeint (vgl. Sachs OVG, Urt. v. 29.9.2004, a. a. O.).

    Daraus folgt, dass die Festsetzung dieses Beitragssatzes in der Abwasserabgabensatzung des Beklagten vom 10.7.2002 nur dann nichtig wäre, wenn die behaupteten Fehler bei der Ermittlung des Betriebskapitals und des Beitragssatzes den von dem Beklagten satzungsmäßig festgesetzten Beitragssatz unterschritten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 29.9.2004, a. a. O.).

    Denn grundsätzlich hätten in die Globalberechnung 2002 die Wiederbeschaffungzeitwerte im Jahr 1995 eingestellt werden müssen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 29.9.2004, a. a. O.).

    Diese Änderungen durfte der Beklagte in der Globalberechnung 2002 entsprechend berücksichtigen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 29.9.2004, a. a. O.).

    Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall für die Erstellung der aktuellen Globalberechnung (hier 2002) hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt realisierten Investitionen in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und der bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angeschlossenen Grundstücke die Umstände zugrunde zu legen sind, die bei Erlass der ersten Beitragssatzung im Jahr 1996 maßgebend waren (vgl. SächsOVG, Urt. v. 29.9.2004, a. a. O.).

    Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dies die Gültigkeit der Satzung und die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht berühren, sondern lediglich Anlass zu einem rechtsaufsichtlichen Handeln geben (vgl. schon SächsOVG, Urt. v. 29.9.2004, a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 17.06.2009 - 5 B 322/06

    Verbandssatzung; Verbandsversammlung; Stimmrechtsverteilung; Stimmengewichtung;

    Im Anschluss an das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.9.2004 (5 B 626/01) hätten allerdings die Wiederbeschaffungszeitwerte im Jahr 1995 eingestellt werden müssen.

    Die Genehmigung wurde entsprechend veröffentlicht (SächsABl. v. 16.12.1992) und die Verbandssatzung Ende 1992 im Kreis-Anzeiger bekannt gemacht (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 29.9.2004 zum Verfahren 5 B 626/01, S. 9-12 des Urteilsumdrucks).

    Der in § 15 AbwS festgesetzte Abwasserbeitrag von 2, 30 EUR je m² Nutzungsfläche ist jedoch, anders als in früheren Entscheidungen des erkennenden Senats (Urteil vom 29.9.2004 - 5 B 626/01 - und Urteil vom 18.3.2004 - 5 B 852/02 -), aufgrund der in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen zu beanstanden (b).

    Dem Beschluss der Verbandsversammlung des Beklagten über die Abwasserabgabensatzung vom 10.7.2002 liegt - anders als vom Senat noch im Urteil vom 29.9.2004 (5 B 626/01) ausgeführt - nicht die Verbandssatzung vom 11.3.2002 zugrunde.

    Bei diesem Verständnis von § 52 Abs. 1 SächsKomZG ist die Regelung der Stimmverteilung in der Verbandssatzung des Beklagten vom 4.11.1999 (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zu § 9 Abs. 1) nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch bereits das Urteil des erkennenden Senats im vorangegangenen Verfahren 5 B 626/01, S. 13 ff., zur im Wesentlichen inhaltsgleichen, aber nicht in Kraft getretenen Verbandssatzung vom 11.3.2002).

  • OVG Sachsen, 17.06.2009 - 5 B 286/07

    Verbandssatzung; Verbandsversammlung; Stimmrechtsverteilung; Stimmengewichtung;

    Im Anschluss an das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.9.2004 (5 B 626/01) hätten allerdings die Wiederbeschaffungszeitwerte im Jahr 1995 eingestellt werden müssen.

    Die Genehmigung wurde entsprechend veröffentlicht (SächsABl. v. 16.12.1992) und die Verbandssatzung Ende 1992 im Kreis- Anzeiger bekannt gemacht (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 29.9.2004 zum Verfahren 5 B 626/01, S. 9-12 des Urteilsumdrucks).

    Der in § 15 AbwS festgesetzte Abwasserbeitrag von 2, 30 EUR je m² Nutzungsfläche ist jedoch, anders als in früheren Entscheidungen des erkennenden Senats (Urteil vom 29.9.2004 - 5 B 626/01 - und Urteil vom 18.3.2004 - 5 B 852/02 -), aufgrund der in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen zu beanstanden (b).

    Dem Beschluss der Verbandsversammlung des Beklagten über die Abwasserabgabensatzung vom 10.7.2002 liegt - anders als vom Senat noch im Urteil vom 29.9.2004 (5 B 626/01) ausgeführt - nicht die Verbandssatzung vom 11.3.2002 zugrunde.

    Bei diesem Verständnis von § 52 Abs. 1 SächsKomZG ist die Regelung der Stimmverteilung in der Verbandssatzung des Beklagten vom 4.11.1999 (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zu § 9 Abs. 1) nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch bereits das Urteil des erkennenden Senats im vorangegangenen Verfahren 5 B 626/01, S. 13 ff., zur im Wesentlichen inhaltsgleichen, aber nicht in Kraft getretenen Verbandssatzung vom 11.3.2002).

  • OVG Sachsen, 17.06.2009 - 5 B 323/06

    Verbandssatzung; Verbandsversammlung; Stimmrechtsverteilung; Stimmengewichtung;

    Im Anschluss an das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.9.2004 (5 B 626/01) hätten allerdings die Wiederbeschaffungszeitwerte im Jahr 1995 eingestellt werden müssen.

    Die Genehmigung wurde entsprechend veröffentlicht (SächsABl. v. 16.12.1992) und die Verbandssatzung Ende 1992 im Kreis-Anzeiger bekannt gemacht (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 29.9.2004 zum Verfahren 5 B 626/01, S. 9-12 des Urteilsumdrucks).

    Der in § 15 AbwS festgesetzte Abwasserbeitrag von 2, 30 EUR je m² Nutzungsfläche ist jedoch, anders als in früheren Entscheidungen des erkennenden Senats (Urteil vom 29.9.2004 - 5 B 626/01 - und Urteil vom 18.3.2004 - 5 B 852/02 -), aufgrund der in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen zu beanstanden (b).

    Dem Beschluss der Verbandsversammlung des Beklagten über die Abwasserabgabensatzung vom 10.7.2002 liegt - anders als vom Senat noch im Urteil vom 29.9.2004 (5 B 626/01) ausgeführt - nicht die Verbandssatzung vom 11.3.2002 zugrunde.

    Bei diesem Verständnis von § 52 Abs. 1 SächsKomZG ist die Regelung der Stimmverteilung in der Verbandssatzung des Beklagten vom 4.11.1999 (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zu § 9 Abs. 1) nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch bereits das Urteil des erkennenden Senats im vorangegangenen Verfahren 5 B 626/01, S. 13 ff., zur im Wesentlichen inhaltsgleichen, aber nicht in Kraft getretenen Verbandssatzung vom 11.3.2002).

  • VerfGH Sachsen, 28.09.2006 - 16-IV-06
    Die am 13. Februar 2006 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen per Telefax und ohne Anlagen eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2005 (10 B 5.05) sowie das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2004 (5 B 626/01).

    Nachdem das Verwaltungsgericht Dresden seiner Klage gegen die Beitragsbescheide stattgegeben hatte, änderte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Berufungsurteil vom 29. September 2004 (5 B 626/01) das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage ab.

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2004 - 5 B 626/01 - wendet, genügt die innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG bei dem Verfassungsgerichtshof.

  • OVG Sachsen, 09.05.2012 - 5 A 484/09

    Abwasserbeitragssatzung, Heilung, Rückwirkungsanordnung, Globalberechnung,

    30 In § 6 AbwAbgS 2009 genügte auch der Hinweis, dass als (gemäß § 5 AbwAbgS 2009 beitragsrelevante) Grundstücksfläche die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebliche Fläche gilt (so bereits SächsOVG, Urt. v. 29. September 2004 - 5 B 626/01 -).

    Die unverändert übernommene Regelung des § 17 Abs. 2 AbwAbgS 2002, wonach die erste Rate des Abwasserbeitrags einen Monat und die zweite Rate 25 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig wird, betrifft nicht das ratenweise Entstehen der Beitragsschuld nach § 22 Abs. 3 SächsKAG, sondern deren Fälligkeit (SächsOVG, Urt. v. 29. September 2004 - 5 B 626/01 -).

  • OVG Sachsen, 30.11.2010 - 4 A 197/09

    Kleinkläranlage, Verbandsversammlung, Stimmrecht, Befreiung, Anschlusszwang,

    Bei diesem Verständnis von § 52 Abs. 1 SächsKomZG ist die Regelung der Stimmverteilung in der Verbandssatzung des Beklagten vom 4.11.1999 (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zu § 9 Abs. 1) nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch bereits das Urteil des erkennenden Senats im vorangegangenen Verfahren 5 B 626/01, S. 13 ff., zur im Wesentlichen inhaltsgleichen, aber nicht in Kraft getretenen Verbandssatzung vom 11.3.2002).
  • OVG Sachsen, 30.11.2010 - 4 A 101/10

    Anschlusszwang, Benutzungszwang, Abwasserbeseitigungsanlage, Kleinkläranlage,

    Bei diesem Verständnis von § 52 Abs. 1 SächsKomZG ist die Regelung der Stimmverteilung in der Verbandssatzung des Beklagten vom 4.11.1999 (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zu § 9 Abs. 1) nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch bereits das Urteil des erkennenden Senats im vorangegangenen Verfahren 5 B 626/01, S. 13 ff., zur im Wesentlichen inhaltsgleichen, aber nicht in Kraft getretenen Verbandssatzung vom 11.3.2002).
  • VG Dresden, 24.08.2005 - 4 K 2193/02
    Der Abwasserzweckverband wurde am 2.6.1992 wirksam gegründet (vgl. Sächs OVG, Urt. v. 29.9.2004 - 5 B 626/01- zitiert nach juris).
  • VG Dresden, 17.03.2005 - 4 K 2202/02
    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat zum Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten ausgeführt (vgl. U. v. 29.09.2004 - 5 B 626/01 -):.
  • OVG Sachsen, 21.06.2010 - 5 A 385/08

    Abwasserbeitrag, Altanlagen, Investitionsabsicht, Prognosezeitraum

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